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Rieger-Marsch in Wunsiedel darf stattfinden

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Der von der NPD in Wunsiedel angemeldete "Gedenkmarsch für Jürgen Rieger - Ewig lebt der Toten Tatenruhm" darf, einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in München zufolge, unter Auflagen stattfinden.

 

Damit wurde ein vom Landratsamt Wunsiedel erlassenes und vom Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigtes Verbot aufgehoben. Diese Behörden hatten die Versammlung als verkappten Rudolf-Heß-Marsch bewertet und deswegen den Straftatsbestand des §130 Abs. 4 StGB für erfüllt gesehen. Das Versammlungsverbot stützte sich auf das neue Bayerische Versammlungsgesetz §15 Abs.2 (Billigung des NS-Regimes und Beeinträchtigung der Würde der Opfer).

Doch der BayVGH urteilte an diesem Freitag bereits zum zweiten Mal, dass ein Versammlungsverbot "- unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes - nicht mit den rechtlichen Anforderungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes vereinbar [sei]".

Die Behörden hätten nicht ausreichend belegen können, dass es sich bei der NPD-Demonstration tatsächlich in Wahrheit um eine Gedenkveranstaltung für Rudolf Heß handele. Ausserdem könne bei einem Aufmarsch für Jürgen Rieger nicht auf eine, für das Verbot zwingend erforderliche, Billigung des NS-Regimes und eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer des Nationalsozialismus geschlossen werden, "da Jürgen Rieger an der Willkürherrschaft des Nationalsozialismus nicht beteiligt gewesen sei."

Der Verwaltungsgerichtshof erließ die Auflage, dass bei der Demonstration "jede Form der Erwähnung von Rudolf Heß zu unterlassen sei."

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel mehr möglich, allerdings kann das Landratsamt Wunsiedel wie in München ebenfalls noch Auflagen erlassen.

Einer gesonderten Untersuchung und Bewertung durch die kritische Öffentlichkeit dürfte nun erneut das neue Bayerische Versammlungsgesetz  unterworfen werden. Die bayerische Staatsregierung hatte es wiederholt als wirksame Waffe gegen neonazistische Aufmärsche angepriesen.




 

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